|
 |
| |
W-
LAN
kostenlos in allen Zimmern
.
|
| |
FLAT–TV
in allen Zimmern
90 Programme
.
|
| |
Babyaussattung:
(Gitterbett, Babywanne,
Wickelkommode,
Hochstuhl, Babyfone…)
.
|
| |
Kinderprogramm
mit Animation
.
|
| |
Kinderspielplatz
abgegrenzt von der Strasse
(Rutsche, Tischtennis,
Kletterhäuschen usw.)
.
|
| |
Kinderspielraum
im Haus
.
|
| |
Linders
Verwöhnfrühstücksbuffet
.
|
| |
Grillabende
.
|
|
 |
| . |
|
|
Zeitraum |
Preis
in € |
Kinder
bis
6 Jahre |
Kinder
bis
16 Jahre |
|
29.04.2011
- 30.06.2011 |
29,-
bis 32,- |
15,-
bis 20,- |
20,-
bis 24,- |
|
01.07.2011
- 01.09.2011 |
33,-
bis 36,- |
20,-
bis 24,- |
24,-
bis 28,- |
|
03.09.2011
- 29.10.2011
|
|
|
|
|
10.12.2011
- 07.01.2012
|
32,-
bis 36,- |
20,-
bis 24,- |
24,-
bis 28,- |
|
08.01.2012
- 28.04.2012 |
29,-
bis 32,- |
15,-
bis 20,- |
20,-
bis 25,- |
|
Preise
gelten pro Person und Tag, alle
Preise in Euro! |
|
Alle
Preise inklusive Frühstück,
Kurtaxe, Millstätter
See Inlusive Card (MIC)
und freier Strandbenützung
und Hallenbadbenützung
von Spittal und Millstatt, keine
weiteren anfallenden Kosten
(Reinigungskosten etc.) sowie
Kinderprogramm mit Betreuung
von Mo-Fr. inkl. |
- Ermäßigter
Preis für Kleinkinder!
Babys frei! (im Zimmer
der Eltern)
- Babyausstattung
frei: Wickelkommode, Gitterbett,
Babywanne, Hochstuhl bei Frühstück.
Wärmemöglichkeit
in unserer Gästeküche.
-
Tageszuschlag von 4,- €
bei Kurzaufentkalten von 1-3
Tagen. Einzelzimmer werden
in Hochsaisonzeiten als Doppelzimmer
verrechnet. Nachsaison auf
Anfrage.
.
|
| |
|
.
S

Mehr als nur eine Stornoversicherung (ohne
Selbstbehalt) für Ihren Urlaub.
Hotelstorno Plus enthält auch Reiseabbruch,
Mehrkosten bei verspäteter
Anreise oder einer unfreiwilligen Urlaubsverlängerung
und Such- und Bergungs-
kosten. Der Versicherungsschutz gilt für
einen Aufenthalt bis 31 Tage in Europa.
www.europaeische.at
S

§
5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
- Stornogebühr.
Rücktritt
durch den Beherberger:
| 5.1
|
Sieht
der Beherbergungsvertrag eine
Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht
geleistet, kann der Beherberger
ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag
zurücktreten. |
| 5.2
|
Falls
der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten
Ankunftstages nicht erscheint,
besteht keine Beherbergungspflicht,
es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. |
| 5.3
|
Hat
der Vertragspartner eine Anzahlung
(siehe 3.3) geleistet, so bleiben
dagegen die Räumlichkeiten
bis spätestens 12.00 Uhr
des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei
Vorauszahlung von mehr als vier
Tagen, endet die Beherbergungspflicht
ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei
der Ankunftstag als erster Tag
gerechnet wird, es sei denn, der
Gast gibt einen späteren
Ankunftstag bekannt. |
| 5.4
|
Bis
spätestens 3 Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag
durch den Beherberger, aus sachlich
gerechtfertigten Gründen,
es sei denn, es wurde etwas anderes
vereinbart, durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden. |
| |
|
|
| Rücktritt
durch den Vertragspartner – Stornogebühr:
| 5.5 |
Bis
spätestens 3 Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag
ohne Entrichtung einer Stornogebühr
durch einseitige Erklärung
durch den Vertragspartner aufgelöst
werden. |
| 5.6 |
Außerhalb
des im § 5.5. festgelegten
Zeitraums ist ein Rücktritt
durch einseitige Erklärung
des Vertragspartners nur unter
Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag
40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag
70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem
Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
. |
|
 |
| |
|
|
| Behinderungen
der Anreise:
| 5.7 |
Kann
der Vertragspartner am Tag der
Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände
(zB extremer Schneefall, Hochwasser
etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten
unmöglich sind, ist der Vertragspartner
nicht verpflichtet, das vereinbarte
Entgelt für die Tage der
Anreise zu bezahlen. |
| 5.8 |
Die
Entgeltzahlungspflicht für
den gebuchten Aufenthalt lebt
ab Anreisemöglichkeit wieder
auf, wenn die Anreise innerhalb
von drei Tagen wieder möglich
wird. |
| |
.
.
|
|
§
6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
| 6.1
|
Der
Beherberger kann dem Vertragspartner
bzw den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität)
zur Verfügung stellen, wenn
dies dem Vertragspartner zumutbar
ist, besonders wenn die Abweichung
geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist. |
| 6.2
|
Eine
sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise
dann gegeben, wenn der Raum (die
Räume) unbenutzbar geworden
ist (sind), bereits einquartierte
Gäste ihren Aufenthalt verlängern,
eine Überbuchung vorliegt
oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt
bedingen. |
| 6.3
|
Allfällige
Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers. |
| |
.
.
|
|
§
7 Rechte des Vertragspartners
| 7.1
|
Durch
den Abschluss eines Beherbergungsvertrages
erwirbt der Vertragspartner das
Recht auf den üblichen Gebrauch
der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicher Weise und ohne
besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf
die übliche Bedienung. Der
Vertragspartner hat seine Rechte
gemäß allfälligen
Hotel- und/oder Gästerichtlinien
(Hausordnung) auszuüben. |
| |
|
|
|
|
| |
|